Unser Wanderverein
Satzung
S A T Z U N G
des Wandervereins „Die Baberower“ Potsdam e.V.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Wanderverein „Die Baberower“ Potsdam e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
Das Vereinszeichen ist das Bild eines Nowaweser Webers in Zunftkleidung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.
§ 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Wanderverein „Die Baberower“ übt das Wandern als Freizeitsport aus.
Er trägt zur Förderung der Heimatverbundenheit und des Umweltbewusstseins bei. Er ist dem aktiven Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt verbunden und pflegt das Volks- und Brauchtum. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Gestaltung eigenständiger öffentlicher Wanderungen im brandenburgischen Heimatgebiet
– Durchführung von Wanderfahrten über die Grenzen der engeren Heimat hinaus und in andere Länder
– Pflege des Volks-, Heimat- und Wanderliedgutes und des heimatlichen Brauchtums Der Singekreis des Wandervereins „Die Baberower“ pflegt das Wander- und Heimatliedgut ausschließlich vereinsintern; öffentliche Auftritte sind nicht vorgesehen.
– Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zur Vereinstätigkeit über Wanderungen, Wanderziele und zur Heimat.
– Mitwirkung beim Anlegen und Markieren von Wanderwegen, deren Pflege sowie bei der Gestaltung von Wanderführern und Wanderkarten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, gleich welche Funktion oder Tätigkeit sie ausüben; sie erhalten für ihre geleistete Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Entgeltleistungen).
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben gegen den Verein einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins.
Der Wanderverein „Die Baberower“ Potsdam e.V. ist Mitglied des „Potsdamer Wanderbundes“ e.V. Er erkennt die Satzung des „Potsdamer Wanderbundes“ e.V. als Rahmen für die eigene Tätigkeit an. Insoweit ist sie Bestandteil dieser Satzung.
Der Wanderverein „Die Baberower“ wahrt parteipolitische Neutralität.
Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Wandervereins „Die Baberower“ kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Antrages braucht er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen. „Förderndes Mitglied“ kann auch der sein, der den Wanderverein „Die Baberower“ ausschließlich durch finanzielle Mittel fördern will.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. freiwilligen Austritt
b. Streichung von der Mitgliederliste
c. Ausschluss aus dem Verein
d. Tod des Mitgliedes
Der freiwillige Austritt kann formlos gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
Wer trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und drei Monate nach der zweiten Mahnung die Beitragsschuld nicht beglichen hat, kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied muss vorher Gelegenheit gehabt haben, sich zu rechtfertigen. Über einen aufschiebbaren Einspruch gegen den Ausschließungsbescheid entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge) erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7. Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gerichtlich und außer-gerichtlich im Rechts- und Geschäftsverkehr nach außen und verwaltet dessen innere Angelegenheiten. Der Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden
– dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart/-in
– dem/der 1. Wanderwart/-in – dem/der 2. Wanderwart/-in
– dem/der Leiter/-in des Singekreises – dem/der Kulturwart/-in
– dem/der Schriftführer/-in – dem/der Redakteur/-in
Die Wahrnehmung mehrerer Funktionen durch ein Vorstandmitglied ist zulässig. Für weitere Aufgaben können Mitglieder durch den Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion selbständig aus und tragen die entsprechende Verantwortung. Der Vorstand wird für den Zeitraum von 4 Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlordnung des Vereins.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
§ 8. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Aufstellung des Haushaltes für das Geschäftsjahr und Rechenschaftslegung
– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
– Planung und Organisation von Veranstaltungen
– Vertretung des Vereins beim „Potsdamer Wanderbund“ e.V.
– Pflege der Verbindung zu anderen Vereinen und Körperschaften im Rahmen der Satzung
– Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden können im Rahmen ihrer Aufgabengebiete in dringenden Fällen allein entscheiden, unter Vorbehalt der Bestätigung auf der nächsten Vorstandsitzung.
§ 9. Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Wandervereins „Die Baberower“ ist die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des eigenen Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Wanderplanes und des Haushaltes für das nächste Geschäftsjahr
– Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie Beschlussfassung über die Beitrags- und Finanzordnung als Bestandteil dieser Satzung.
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
– Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
– In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann auch seinerseits die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Angabe der von ihm festgesetzten Tagesordnung schriftlich einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter geleitet.
Bei Wahlen kann die Leitung des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden (siehe Wahlordnung). Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handheben. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn es mindestens 1/3 (ein Drittel) der anwesenden Mitglieder beantragen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Jahresbeitrag entrichtet haben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse allgemein mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen und -ergänzungen sowie Beschlüsse über Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 (zweidrittel) der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 (zweidrittel) der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat bei der Wahl kein Kandidat die Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 (ein Drittel) aller Vereinsmitglieder schriftlich mit Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 13. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Prüfbericht des Geschäftsjahres ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer beantragen auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Berichtes die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.
§ 14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Wandervereins „Die Baberower“ Potsdam e.V. kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit 4/5 (vierfünftel) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus irgendeinem schwerwiegenden Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Kinderkrebsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 15. Inkraftsetzung der Satzung
Mit der Inkraftsetzung dieser Satzung verliert die Satzung vom 14. März 2019 ihre Gültigkeit.
Potsdam, den 17. März 2022
Wahlordnung
W A H L O R D N U N G
des Wandervereins „Die Baberower“ Potsdam e.V.
Zur Wahl des Vorstandes gelten folgende Festlegungen:
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2. Mitglieder über 16 Jahre besitzen Stimm- und Wahlrecht, soweit sie ordnungsgemäß ihren Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitrags – und Finanzordnung des Vereins gezahlt haben.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
5. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
6. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) als Gäste teilnehmen.
7. Die Wahlen zum Vorstand werden funktionsbezogen in einzelnen Wahlgängen durchgeführt und können offen oder, auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder, geheim durchgeführt werden.
Eine Ausnahme bildet die Wahl des Vorsitzenden – er ist im 1. Wahlgang geheim zu wählen.
8. Die Funktionen der stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes können im 2. Wahlgang offen gewählt werden, wenn jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht.
9. Die Funktionen Wanderwarte, Leiter des Singekreises, Kulturwart, Schriftführer und Redakteur können im 3. Wahlgang offen gewählt werden, wenn jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht.
10. Es sind zwei Kassenprüfer in offener Abstimmung zu wählen, wenn nur zwei Kandidaten zur Wahl stehen.
11. Vor den Wahlgängen sind die Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, auf eine Kandidatenliste zu setzen. Diese ist den Mitgliedern des Vereins vor der Wahl bekanntzugeben.
12. Die Wahl ist von drei Mitgliedern des Wandervereins, die nicht Wahlkandidaten sein dürfen, zu leiten. Sie sind in offener Wahl zu bestimmen und legen aus ihrer Mitte den Wahlleiter fest.
13. Das Ergebnis der Wahl ist zu protokollieren und von der Wahlleitung zu unterschreiben.
14. Alle Funktionen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
15. Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer für die verbleibende Amtszeit sind auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung durchzuführen.
16. Mit der Inkraftsetzung dieser Wahlordnung verliert die Wahlordnung vom 03.05.2001 ihre Gültigkeit.
Potsdam, den 17. März 2022
Beitrags- und Finanzordnung
BEITRAGS – UND FINANZORDNUNG
des Wandervereins „Die Baberower“ Potsdam e.V.
Mittel, die dem Wanderverein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Kontrollfähigkeit der Einnahmen und Ausgaben ist vom Vorstand zu gewährleisten.
Es ist ein jährlicher Haushaltsplan zu erstellen, der Einnahmen Ausgaben und Ergebnisse ausweist.
1. Einnahmen des Wandervereins
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Zuwendungen, Spenden und Einnahmen von Sponsoren
c. Einnahmen von Veranstaltungen und Leistungen
1.1 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
Bei Verzug wird ein Aufschlag erhoben.
Die erste Mahnung erfolgt nach 4 Wochen, die zweite nach 8 Wochen.
1.2 Zuwendungen und Spenden von Sponsoren
Zuwendungen und Spenden von Sponsoren sind unter Beachtung möglicher Zweckbindungen zu verwenden.
Es ist ein gesonderter Nachweis zu führen.
1.3 Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstige Einnahmen
Einnahmen aus Veranstaltungen und Leistungen sind die nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Überschüsse.
Sie stehen dem Wanderverein zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
Es können Rücklagen gebildet werden.
Für Gäste, die nicht Mitglied des Potsdamer Wanderbundes sind, wird bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Wandervereins (Wanderungen, Singekreis, Wanderfahrten u. a.) ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Für Mitteilungsblatt und Wanderplan haben Gäste einen Kostenbeitrag zu leisten, dessen Höhe jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Ausgaben des Wandervereins
Die Verwendung der Mittel hat sparsam zu erfolgen.
Sie dienen für:
a. Finanzierung von Veranstaltungen und Leistungen
b. Aufwendungen
c. Verwaltungsausgaben
d. Versicherungen
e. Beiträge an den „Potsdamer Wanderbund“
2.1 Grundsätze für die Finanzierung von Veranstaltungen und Leistungen
Veranstaltungen sind vom jeweiligen Organisator (Verantwortlichen) kostendeckend zu kalkulieren und vom Kassenwart vor Auslösung kostenpflichtiger Maßnahmen zu bestätigen
Kalkulationen für Veranstaltungen, die nicht im Jahresplan enthalten sind, sind gesondert vom Vorstand zu bestätigen.
2.1.1 Öffentliche Wanderungen
a. Tageswanderungen
Tageswanderungen sind für Mitglieder des „Potsdamer Wanderbundes“ unentgeltlich.
Andere Teilnehmer zahlen einen Kostenbetrag.
Der verantwortliche Wanderleiter erhält seine Aufwendungen erstattet.
b. Wanderfahrten
Die Kosten für die Wanderfahrten sind von den Teilnehmern zu tragen.
Bei kostendeckender Preiskalkulation erhält der Wanderleiter, der für Wanderfahrt die Gesamtverantwortung trägt (Vorbereitung und Durchführung)
a. Aufwandsentschädigungen für nachweisbar verauslagte Kosten
b. kostenlose Hin- und Rückfahrt mit Bus und Bahn
c. Übernachtungskosten
und der Wanderleiter, der im Rahmen einer Wanderfahrt an einem betreffenden Tage die Wandergruppe führt, eine Aufwandspauschale.
2.1.2 Singekreis
Die Mitwirkung im Singekreis ist für Mitglieder des „Potsdamer Wanderbundes“ unentgeltlich. Entstehende Kosten sind auf der Basis der mitwirkenden Mitglieder den anderen Vereinen des „Potsdamer Wanderbundes“ in Rechnung zu stellen.
Andere Teilnehmer zahlen einen Kostenbeitrag, dessen Höhe jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Für den Singekreis sind zu finanzieren:
a. Mieten der Räume
b. Materialkosten (Noten, Liederbücher, Vervielfältigungen, usw.)
c. Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter (Leiter Singekreis, Musikbegleiter, usw.)
2.1.3 Auszeichnungen
Leistungen von Mitgliedern für den Verein sind durch Auszeichnungen in Form von Gutscheinen zu würdigen. Dabei ist die von den Finanzbehörden tolerierte Obergrenze für die Ehrung verdienstvoller Mitglieder zu berücksichtigen.
2.1.4 Jubiläumsgeburtstage
Zu Jubiläumsgeburtstagen ist ein Geschenk zu überreichen.
Die Höhe des Geschenkes wird auf einer Mitgliederversammlung beschlossen.
2.2 Aufwendungen, Verwaltungsauslagen
Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, Wanderleiter, Wegewart und andere ehrenamtliche Tätige (Beauftragte) im Wanderverein haben gegen den Verein einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gilt für den Wanderverein“Die Baberower“ folgende Regelung:
a. Aufwendungen wie Fahrkosten, Porto, Telefonkosten, Kosten für Weiterbildung werden vom Verein ersetzt.
b. Die Aufwendungen müssen den Erfordernissen entsprechen.
c. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
d. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und konkreten Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
e. Fahrkosten werden entsprechend dem öffentlichen Tarif zurückerstattet. Bei notwendiger Nutzung eines eigenen PKWs für Vereinszwecke wird ein Kilometergeld entsprechend allgemeiner gesetzlicher Regelungen gezahlt.
f. Nach § 669 BGB haben ehrenamtlich tätige Mitglieder gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Auszahlung eines Vorschusses zur Begleichung der entstehenden Aufwendungen.
g. Vom Vorstand können durch einen einfachen Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden.
Verdienstvolle und langjährig ehrenamtlich tätige Mitglieder sind unter Nutzung Belohnungsformen (kein Geld) zu gegebenen Anlässen öffentlich zu würdigen.
2.3 Versicherung
Der Verein hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3. Abrechnung
3.1 Veranstaltungen
Veranstaltungen sind innerhalb von 8 Wochen nach deren Abschluss vom Organisator beim Kassenwart abzurechnen.
3.2 Fixe Ausgaben
Andere Ausgaben werden vierteljährlich abgerechnet.
Die Jahresabrechnung ist bis zum 31.01. des Folgejahres zu realisieren.
3.3 Belege
Belege für Ausgaben sind vom jeweiligen verantwortlichen Vorstandsmitglied sachlich richtig zu zeichnen.
Der Kassenwart unterzeichnet nach der Prüfung die Abrechnung bzw. den Einzelbeleg.
4. Kassenführung
Der Verein führt ein Konto.
Die Kassenführung erfolgt durch den Kassenwart..
Unterschriftsberechtigt für Vorgänge mit finanziellen Auswirkungen sind der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart.
5. Prüfung
Der Vorstand ist durch den Kassenwart halbjährlich über den Stand der Finanzen zu informieren.
Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung bis zum 20.02. des Folgejahres. Darüber ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
Die Jahresabrechnung wird auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Es wird die Entlastung des Vorstandes vorgeschlagen.
Aus gegebenen Anlass können außerordentliche Kassenprüfungen durchgeführt werden.
6. Inkraftsetzung der Beitrags- und Finanzordnung
Mit der Inkraftsetzung der Beitrags- und Finanzordnung die Beitrags- und Finanzordnung vom 28 Februar 2002 ihre Gültigkeit.
Potsdam, den 17.03.2022
Historisches
Wir sind durch Deutschland gewandert –
30 Jahre Wanderverein „Die Baberower Potsdam e.V.“
Aus Mitgliedern der aufgelösten BSG DEFA Potsdam-Babelsberg und den Sängerinnen und Sängern des seit April
1989 bestehenden Chores gründeten wir am 24. Oktober 1992 den Wanderverein „Die Baberower“ Potsdam e.V.
Normalerweise aktiv beim Wandern begingen wir unser 30-jähriges Jubiläum mal ganz anders: wir ließen uns auf der
MS ‚Schwielowsee‘ um Potsdam schippern und dabei mit Kaffee und Kuchen verwöhnen. Während der Rundfahrt
gab es immer wieder Gelegenheit, sich über die schönen Erlebnisse und Begegnungen im Verein auszutauschen. Es
wurde auch gemeinsam gesungen, unter anderem das Lied „Wandern lieb‘ ich für mein Leben“. Nach diesem Motto
geht es jeden Montag auf kürzerer und jeden Dienstag auf längerer Strecke ins Potsdamer und Berliner Umland.
Unsere Wanderleiterinnen und Wanderleiter bereiten sich gewissenhaft vor und führen uns einfallsreich und
informativ durch die nähere Heimat. Im Laufe der Jahre haben wir natürlich auch die ‚Ferne‘ erkundet: „Wir sind
durch Deutschland gefahren, vom Meer bis zum Alpenschnee…“. Dieses Lied wird auch sehr gern im Singekreis
gesungen, der sich jeden Donnerstag trifft und großen Zuspruch findet. Wir Sängerinnen und Sänger denken gern
mit einem Schmunzeln an die Festumzüge bei den Deutschen Wandertagen zurück, wo wir uns mit der „Märkischen
Heide“ gegen das „Rennsteiglied“ durchzu-setzen versuchten. Allein die Wandertage unter Obhut des Verbandes
Deutscher Gebirgs- und Wandervereine führten uns in viele schöne Gegenden Deutschlands, die wir so beim
Wandern näher kennenlernten, denn, wie heißt es immer: nur wo du zu Fuß warst, bist du wirklich gewesen. Doch
nicht nur die Natur, auch die Begegnungen mit Gleichgesinnten waren eindrucksvoll. Beim ersten Wandertag, an
dem unser Wanderverein teilnahm – 1991 in Pirmasens – wanderten wir mit hunderten Wanderfreundinnen und
Wanderfreunden im Pfälzer Wald zur ‚Weltachse‘ und ‚ölten‘ diese dann mit einem Schnäpschen! Bei den
Wandertagen ergaben sich nähere Kontakte zu einer Gruppe des Saarwald-Vereins und des Sauerländischen
Gebirgsvereins. Bei gegenseitigen Besuchen lernten wir die Heimat der anderen kennen und schätzen.
„Schön ist die Welt, drum Brüder lasst uns reisen“ singen und sagten wir uns im eigenen Verein und organisierten
ein- und mehrtägige Wanderfahrten per Bus, Zug oder eigenen PKWs. Ziele waren unter anderem die Alpen, der
Schwarzwald, das Böhmische und Slowakische Paradies, die Hohe Tatra, der Böhmerwald, die sächsische Schweiz,
das Rila- und das Pirin-Gebirge. Das Stichwort ‚Busfahrten‘ weckt Erinnerungen an selbstgebackenen Kuchen,
Schmalzstullen und eine Massage-Schlange: bei der Rast standen die Wanderfreundinnen und Wanderfreunde
hintereinander und massierten dem jeweiligen Vordermann Schultern und Nacken. Pech nur für den Schwanz der
Schlange. Wir hatten viel Spaß dabei. Auch nicht vergessen wollen wir die beliebten Advents- und
Weihnachtswanderungen mit anschließendem gemütlichem Beisammensein sowie die Katerlüften-wanderung am
01. Januar eines jeden Jahres. So könnten wir uns noch weiter durch das Vereinsleben schlängeln. Beim Schreiben
dieses Artikels werden viele Erinnerungen wach. Doch blicken wir nun in die Zukunft mit den letzten Zeilen des
Liedes „…wir werden noch weiterfahren, die deutschen Lande zu seh’n“.
Dazu wünschen wir uns alle Gesundheit, viele Ideen, bequeme Wanderschuhe und ein herzliches „Frisch auf“!!! oder „Gut Fuß“ !!!
Sollte dieser Artikel das Interesse an gemeinsamen Wanderungen oder nettem Beisammensein in unserem
Singekreis geweckt haben, kann man über die E-Mail-Adresse ‚Die Baberower@t-online.de‘ Kontakt mit uns
aufnehmen.
Potsdam, 24.10.2022
Ernst Rieck
Doris Schulz